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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Motoparts Gmbh.


§ 1 Geltungsbereich 1. Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. 2. Der in diesen Geschäftsbedingungen verwendete Begriff Verbraucher richtet sich nach den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). 3. Der in diesen Geschäftsbedingungen verwendete Begriff Unternehmer richtet sich nach den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB).


§ 2 Angebots- und Zahlungsbedingungen und Preise, Abtretungs-/Aufrechnungsbeschränkung, SEPA-Pre-Notification


1. An ein Angebot zur Lieferung von Ware oder zur Herstellung eines Werkes halten wir uns für 10 Tage nach seiner Abgabe gebunden, sofern nicht jeweils schriftlich eine abweichende Bindungsfrist festgesetzt worden ist.

2. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die Preise ab Werk von dem für den Kunden zuständigen Verkaufshaus, ausschließlich Transportverpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Liegen zwischen Vertragsschluss und der vereinbarten Auslieferung der Ware/Ausführung der vertraglichen Leistungen mehr als 4 Monate, ist der maßgebliche Preis der am Tag der Lieferung/Ausführung gültige Listenpreis. Ist der so ermittelte gültige Preis mehr

als 5 % höher als der ursprünglich vereinbarte Preis, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Die Ausübung des Rücktrittsrechts erfolgt durch eine empfangsbedürftige schriftliche Erklärung.

4. Der Kaufpreis bzw der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes bzw Werkabnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Lieferungen erfolgen grundsätzlich gegen Barzahlung oder Vorauskasse.

5. Ist der Kunde Unternehmer, erhält er auf Antrag nach unserem Ermessen bei regelmäßigen Käufen eine Kundennummer, die unbeschadet einer abweichenden Vereinbarung zu einer Lieferung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen abzgl 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum führt. Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen sowie Rechnungen über sonstige Leistungen wie Ersatzteile für Maschinen und Geräte sowie Materialeinsatz sind sofort fällig.

6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder tritt bei ihm eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, wird unser gesamtes Guthaben sofort fällig, auch wenn es sich um Forderungen aus anderweitigen Lieferungen handelt. In diesem Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu verlangen. Für jede nicht verzugsbegründende Mahnung wird dabei zumindest eine Mahnpauschale in Höhe von 5 Euro vereinbart.

7. Gegen unsere Ansprüche aus Kaufverträgen kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Bei Werkverträgen kann der Kunde darüber hinaus aufrechnen, wenn es sich bei seinem Gegenanspruch um Mängelbeseitigungskosten und/oder Fertigstellungsmehrkosten aus dem jeweiligen Werkvertrag handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kauf- bzw Werkvertrag beruht. 8. Soweit der Kunde mit uns Zahlungen im Wege der SEPA-Lastschrift abwickelt, beträgt die Vorankündigungsfrist 1 Kalendertag vor Fälligkeit.


§ 3 Lieferung 1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. 2. Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir zu vertreten haben, daran gehindert, den Liefergegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern bzw einen schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen

Vertragspflicht, kann der Kunde einen Verzugsschaden in Höhe von maximal 5 % des Wertes der Lieferung bzw Leistung geltend machen. Bei nicht verbindlich bestätigten Terminen ist durch den Kunden im Rahmen der Mahnung eine Frist von mindestens 2 Werktagen für die Lieferung zu setzen. 3. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Lieferung bzw Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

4. Der Kunde ist zur Annahme der Lieferung bzw Leistung verpflichtet. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. 5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind. Sofern wir oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten Lieferung oder Leistung Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Liefergegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden. 6. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.


§ 4 Einbau durch qualifiziertes Fachpersonal Der Kunde ist verpflichtet, den Einbau der erworbenen Artikel durch qualifiziertes Fachpersonal vornehmen zu lassen.


§ 5 Kostenvoranschläge, technische Unterlagen

1. Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen bleiben vorbehalten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung zulässig.

2. Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift gelten nur als unverbindliche Hinweise und befreien den Kunden nicht von der eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der beabsichtigten Anwendungszwecke.


§ 6 Regelungen für Kaufverträge

I. Gefahrübergang bei Kaufverträgen

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Kunden über.

2. Für den Fall, dass der Kunde kein Verbraucher ist, geht die Gefahr bei Versendung der Sache auf den Kunden über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.

II. Sachmängelgewährleistung bei Kaufverträgen, Haftungsbegrenzung

1. Ist der Kunde Unternehmer, hat der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen einer Lieferung gemäß §§ 377, 378 UGB sowohl Menge und äußere Erscheinung der gelieferten Produkte zu untersuchen und uns Mengenfehler und äußerlich erkennbare Mängel schriftlich anzuzeigen (Untersuchungs- und Rügeobliegenheit). Unterlässt er eine solche unverzügliche Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt.

2. Sofern sich aus der Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist das für den Kunden zuständige Verkaufshaus Ort der Nacherfüllung für alle Ansprüche des Kunden.

3. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gelten die gesetzlichen Fristen gemäß §§ 10, 28 VGG und § 933 ABGB. Bei gebrauchten Waren wird die Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzt. Die Verjährungsfrist wird gemäß § 28 VGG gewährt. Wenn es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelhaftung.

4. Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Kunden sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, dh Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, haben wir das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 932 Abs 4 AGB bzw § 15 VGG.

5. Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Kunde bei uns geltend zu machen.

6. Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Kunde darzulegen und zu beweisen.

7. Bezüglich der Haftung auf Schadenersatz gilt die Haftungsbegrenzung gemäß § 8.

III. Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer

1. Zwischen einem Unternehmer als Vertragspartner und uns als Vormann gilt das besondere Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB als abbedungen.

2. Der Kunde hat im Rahmen des Unternehmerrückgriffs grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz.

IV. Chemikalienrecht/Sicherheitsdatenblätter

1. Ist der Kunde Unternehmer, stimmt er ausdrücklich zu, dass ihm, außer bei ausdrücklicher Anfrage, Sicherheitsdatenblätter für alle von uns bezogenen Produkte in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite: www.motoparts.co.at zum Download zur Verfügung gestellt werden können.

2. Der Kunde bestätigt außerdem, dass er zu dem unter Ziffer 1 geschilderten Download der Sicherheitsdatenblätter technisch in der Lage ist.

3. Unabhängig von vorstehenden Ziffern sind wir weiterhin verpflichtet, dem Kunden bei erheblichen Änderungen separate Hinweise mitzuteilen. Dies gilt insbesondere, soweit

a) eine Zulassung erteilt oder versagt wurde oder

b) neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden oder

c) neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen des Kunden haben können.


§ 7 Sonderregeln bei Werkverträgen

I.Keine Höchstpersönlichkeit Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zur Abwicklung der entsprechenden Werkverträge zu vergeben.

II. Pfandrechte

1. Wegen unserer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.

2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.

III. Gewährleistungsansprüche

1. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen gemäß VGG. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

2. Die Abnahme des Leistungsgegenstandes durch den Kunden erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

3. Wenn die vom Kunden gelieferten Stoffe (insbesondere Einsatz-, Betriebs- und Verfahrensbedingungen, Rezepturen, Spezifikationen sowie sonstige für die zu erbringende Leistung erheblichen Umstände und Parameter) einen Mangel verursachen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

4. Im Übrigen gelten die kaufrechtlichen Vorschriften unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 6 II.3., 4, und 6.) entsprechend, insbesondere die Haftungsbeschränkung bei Schadenersatz nach § 6. II. 6, § 8.


§ 8 Haftung Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz, sofern der Kunde

a) Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf einer gesonderten vertraglichen Beschaffenheitsgarantie beruhen;

b) Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ist der Kunde dabei kein Verbraucher, ist bei grob fahrlässigem Verschulden die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;

c) Schadenersatzansprüche geltend macht, die eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit zum Gegenstand haben; und/oder

d) Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche geltend macht, die die Verletzung unserer wesentlichen vertraglichen Pflichten, der sogenannten Kardinalpflichten, zum Gegenstand haben. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Kunden seinem Sinn und Zweck nach zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Außer in den Fällen a) - d) ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen, sofern der Kunde Unternehmer ist.


§ 9 Gewerbliche Schutzrechte, Domains, E-Mails

1. Dem Kunden werden durch den Abschluss eines Kaufvertrags und die entsprechende Lieferung von Ware keinerlei Rechte an vorbestehenden gewerblichen Schutzrechten eingeräumt. Insbesondere erhält der Kunde weder unmittelbar noch konkludent irgendeine Art von Lizenz, vor allem nicht die Lizenz eine Marke von uns in seine Geschäftspapiere aufzunehmen.

2. Bei einem Werkvertrag räumen wir dem Kunden Zug- um Zug gegen vollständige Zahlung des Werklohns im Übrigen unentgeltlich das nicht übertragbare, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen zum Zweck der Nutzung des Gegenstands des Werkvertrags ein. Soweit Dritte mit Arbeiten betraut werden, werden wir uns von dem Dritten vertraglich das Nutzungsrecht einräumen lassen.

3. Der Kunde darf weder im In- noch im Ausland Domains anmelden, die Ausdrücke enthalten, die durch unsere Markenrechte geschützt oder Firmennamen sind. Wenn der Kunde entgegen dieser Bestimmung dennoch solche Domains anmeldet, stimmt er hiermit unwiderruflich entweder deren unentgeltlicher Übertragung an uns oder deren Löschung nach unserem freien Ermessen zu. Dies gilt sinngemäß für Adressen zum Empfang elektronischer Post.

4. Auf dem gelieferten Produkt bzw. seiner Verpackung befindliche Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte von uns oder von Dritten darf der Kunde nicht entfernen, entstellen oder auf sonstige Art und Weise verstecken. Auch darf der Kunde keine entsprechenden Hinweise, Aufkleber oder ähnliches ohne Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers hinzufügen oder die Ware umverpacken.


§ 10 Warenrücknahme/Wiedereinlagerungsgebühr

1. Soweit wir freiwillig vom Kunden Ware zurücknehmen, gilt Folgendes: Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemäßem, verkaufsfähigem Zustand, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen bzw -bestellungen handelt. Gegen Rückgabe der Ware erhält der Kunde eine Rückerstattung in Höhe des Warenwerts, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr. Die Rückerstattung wird nicht in bar ausbezahlt, sondern nur bei künftigen Einkäufen bzw Aufträgen verrechnet. Wir sind berechtigt, mit Rückerstattungsbeträgen uneingeschränkt aufzurechnen.

2. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal 20 % des Wertes der zurückgenommenen Ware, sofern nicht ein anderer Wert anlässlich der Rücknahme vereinbart wird.


§ 11 Eigentumsvorbehalt, Versicherungspflicht

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kauf- bzw Werkvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Ist der Kunde ein Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware herauszuverlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Verweigert der Kunde die Herausgabe, sind wir zur Warenrückholung befugt. In diesem Zusammenhang verzichtet der Kunde auf die Geltendmachung einer Besitzstörungsklage oder eines vergleichbaren Rechtsbehelfs. Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös zu ersetzen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den Kunden bleibt darüber hinaus vorbehalten.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Forderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Kunde auf unser Verlangen uns gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind, und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.

6. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Entsteht eine solche Sicherungsübereignung bereits bei Lieferung der Ware (zB aufgrund der Sicherungsübereignung eines gesamten Warenlagerbestandes) oder bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung unserer Vorbehaltsware beinhalten, (zB Sale-and Lease-BackVerträge) bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, außer der Vertrag verpflichtet das Finanzierungsinstitut unwiderruflich, den Kaufpreis unmittelbar an uns zu zahlen.

7. Für den Fall, dass der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. Der Kunde muss die Vorbehaltsware mindestens in Höhe des Kaufpreises gegen alle üblichen Verlustrisiken bei einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Österreich versichern, getrennt lagern, pfleglich behandeln und auf unseren Wunsch hin kennzeichnen. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde darüber hinaus deutschsprachige Exemplare des Versicherungsvertrages oder eine deutschsprachige Versicherungsbestätigung in Kopie zu übergeben.


§ 12 Datenschutz

1. Wir speichern, verarbeiten und nutzen auch personenbezogene Daten des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und für eigene Zwecke. Dazu setzten wir auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein.

2. Zur Erfüllung der Datensicherungsanforderungen haben wir technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen, die die Sicherheit der Datenbestände und der Datenverarbeitungsabläufe im Hinblick auf Art 24 DSGVO sowie Art 32 DSGVO gewährleisten. Die mit der Verarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind auf den Datenschutz verpflichtet und gehalten, sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.

3. Jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt unserer Datenschutzerklärung.

Unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Internetseite unter: www.motoparts.co.at

4. Jeder Kunde ist als Datenverantwortlicher darüber hinaus eigenständig für die Einhaltung der

jeweilig in seinem Land gültigen Datenschutzgesetzgebung verantwortlich.


§ 13 Schlussbestimmungen

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg als Gerichtsstand vereinbart.

2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (insbesondere UN-Kaufrecht) und des Internationalen Privatrechts, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat. Zwischen den Parteien wird für die gesamte Dauer ihrer vertraglichen Beziehungen Deutsch als Vertragssprache vereinbart.

3. Wir sind grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt. Stand: August 2022